Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
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BeurkG § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Beurkundungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 224/21
27. April 2022
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4 U 224/21 | 27. April 2022 |