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BeurkG § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Beurkundungsgesetz

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 180/14
8. Juli 2015
11 U 180/14 8. Juli 2015