Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
BeurkG § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Beurkundungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 180/14
8. Juli 2015
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11 U 180/14 | 8. Juli 2015 |