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BeurkG § 61 Absehen von Auszahlung

Beurkundungsgesetz

Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn

1.
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder
2.
einem Auftraggeber im Sinne des § 57 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 104/20
19. November 2021
V ZR 104/20 19. November 2021
Urteil vom Unknown court (3. Zivilsenat) - III ZR 112/18
5. Dezember 2019
III ZR 112/18 5. Dezember 2019