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BewachV 1996 § 13a Anzeigepflicht

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

1.
der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
2.
die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten,
3.
das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie
4.
ihre Anschrift.

Referenzen

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