(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält, - 2.
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entgegen § 8 Abs. 2 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäftigte Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet, - 3.
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entgegen § 9 Absatz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt, - 4.
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entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, - 5.
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entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt, - 6.
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entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt, - 6a.
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entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, - 7.
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entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, - 8.
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entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt, - 9.
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entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 10.
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entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 11.
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entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder - 12.
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entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.