Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.
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BewachV 1996 § 2 Zuständige Stelle
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
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