BewachV 1996 § 2 Zuständige Stelle

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.

Referenzen

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