Inhaber der in § 5 Nummer 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5a.
BewachV 1996 § 5d Anerkennung anderer Nachweise
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
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Inhaber der in § 5 Nummer 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5a.
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