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BewachV 2019 § 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (4. Kammer) - 4 K 489/24
21. Mai 2025
4 K 489/24 21. Mai 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 L 546/20
9. Februar 2021
4 L 546/20 9. Februar 2021