BewG § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Bewertungsgesetz

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.

(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.

(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2524/16 F
3. April 2019
4 K 2524/16 F 3. April 2019
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 108/18 F
12. Dezember 2018
4 K 108/18 F 12. Dezember 2018
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 1056/15
14. März 2018
2 K 1056/15 14. März 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 4/15
19. Mai 2016
1 W 4/15 19. Mai 2016