Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BewG§39DV 1 § 1

Erste Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind

1.
für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,
2.
für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2
zu entnehmen.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.