Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.
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BewG§39DV 2 § 1
Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
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