Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.
BewG§55Abs3/4DV § 3
Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.