BewG§90DV § 1

Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von