BewG§90DV § 5

Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von