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BEZNG § 13 Gesetzliche Sozialeinrichtungen

Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Aufgaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Die Zuständigkeiten der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 53/09
23. Februar 2011
8 C 53/09 23. Februar 2011