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BEZNG § 19 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung

Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens. Teil V der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden.

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