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BEZNG § 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens

Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:

1.
Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;
2.
Verwaltungsbereich.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,
2.
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
3.
die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
4.
die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,
5.
die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LC 144/15
8. März 2017
5 LC 144/15 8. März 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 420/09.PVB
10. Februar 2010
16 A 420/09.PVB 10. Februar 2010