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BfAAG § 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.

(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.

(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.

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