Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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BFDG § 10 Beteiligung der Freiwilligen
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Arbeitsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 BV 77/15
17. Dezember 2015
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6 BV 77/15 | 17. Dezember 2015 |