Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BFDG § 10 Beteiligung der Freiwilligen

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 BV 77/15
17. Dezember 2015
6 BV 77/15 17. Dezember 2015