(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
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aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten, - 2.
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wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte, - 3.
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wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder - 4.
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aus sonstigen Gründen
(2) Eine bewilligte Förderung endet bei
- 1.
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Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten, - 2.
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Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung, - 3.
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Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder - 4.
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Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.