BföV § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt der Berufsförderungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.

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