BföV § 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.

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