BFStrMG § 12 Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Der Beginn der Erhebung der Maut auf mautpflichtigen Bundesautobahnen richtet sich nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist.

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