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BFStrMG § 14 Alt-Sachverhalte

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4.

(4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 5247/18
1. August 2023
14 K 5247/18 1. August 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 1394/22
24. Oktober 2022
14 L 1394/22 24. Oktober 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 6/13
16. Mai 2013
9 B 6/13 16. Mai 2013