(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind
- 1.
-
eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen, - 2.
-
das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen, - 3.
-
eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen, - 4.
-
der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und - 5.
-
ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.