BFStrMG § 4c Zulassungsverfahren

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

1.
eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
2.
das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
3.
eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
4.
der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
5.
ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

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