BGB § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen

Bürgerliches Gesetzbuch

Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 2/18
13. September 2018
V ZB 2/18 13. September 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 151/13
18. Juli 2014
V ZR 151/13 18. Juli 2014
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LC 58/10
17. April 2013
4 LC 58/10 17. April 2013