Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.
BGB § 1031 Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 160/09
17. März 2010
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3 U 160/09 | 17. März 2010 |