Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.
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BGB § 1044 Duldung von Ausbesserungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 93/25
27. November 2025
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21 W 93/25 | 27. November 2025 |
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Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 14/06
7. Juni 2006
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5 S 14/06 | 7. Juni 2006 |