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BGB § 1044 Duldung von Ausbesserungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 93/25
27. November 2025
21 W 93/25 27. November 2025
Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 14/06
7. Juni 2006
5 S 14/06 7. Juni 2006