BGB § 1050 Abnutzung

Bürgerliches Gesetzbuch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 201/04
28. Juni 2005
17 U 201/04 28. Juni 2005