Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
BGB § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Siegen - 1 S 97/13
20. Mai 2015
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1 S 97/13 | 20. Mai 2015 |