BGB § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Siegen - 1 S 97/13
20. Mai 2015
1 S 97/13 20. Mai 2015