BGB § 1101 Befreiung des Berechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (1. Kammer) - 1 A 5387/15
9. August 2017
1 A 5387/15 9. August 2017