Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BGB § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast

Bürgerliches Gesetzbuch

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von