BGB § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von