Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
BGB § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Endurteil vom Landgericht München II - 11 O 4207/17 Fin
8. Juli 2019
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11 O 4207/17 Fin | 8. Juli 2019 |