Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.
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BGB § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (15. Zivilsenat) - 15 U 28/23
11. Januar 2024
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15 U 28/23 | 11. Januar 2024 |
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Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Zivilkammer) - 313 O 209/22
21. Februar 2023
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313 O 209/22 | 21. Februar 2023 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 228/00
11. Juni 2001
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12 U 228/00 | 11. Juni 2001 |