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BGB § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (15. Zivilsenat) - 15 U 28/23
11. Januar 2024
15 U 28/23 11. Januar 2024
Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Zivilkammer) - 313 O 209/22
21. Februar 2023
313 O 209/22 21. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 228/00
11. Juni 2001
12 U 228/00 11. Juni 2001