BGB § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.

(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.

(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 221/17
7. Juni 2018
V ZB 221/17 7. Juni 2018
Urteil vom Landgericht Köln - 30 O 11/14
16. Februar 2016
30 O 11/14 16. Februar 2016