BGB § 1195 Inhabergrundschuld

Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Teilurteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 17/15
9. Januar 2018
XI ZR 17/15 9. Januar 2018