Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
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BGB § 1203 Zulässige Umwandlungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 10/24
23. Januar 2025
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V ZB 10/24 | 23. Januar 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 Wx 211/09
3. Dezember 2009
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15 Wx 211/09 | 3. Dezember 2009 |