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BGB § 1203 Zulässige Umwandlungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 10/24
23. Januar 2025
V ZB 10/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 Wx 211/09
3. Dezember 2009
15 Wx 211/09 3. Dezember 2009