BGB § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von