Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
BGB § 1215 Verwahrungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 2/20
4. März 2020
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4 MB 2/20 | 4. März 2020 |