BGB § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 104/04
9. Dezember 2004
9 U 104/04 9. Dezember 2004