Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
BGB § 1227 Schutz des Pfandrechts
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 272/06
12. Januar 2011
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3 L 272/06 | 12. Januar 2011 |