BGB § 1227 Schutz des Pfandrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 272/06
12. Januar 2011
3 L 272/06 12. Januar 2011