BGB § 1253 Erlöschen durch Rückgabe

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.

(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 95/16
6. Dezember 2017
XII ZR 95/16 6. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 70/16
17. März 2017
V ZR 70/16 17. März 2017