Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.
BGB § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 231/17
16. Dezember 2020
|
13 U 231/17 | 16. Dezember 2020 |
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 U 53/14
18. Dezember 2014
|
2 U 53/14 | 18. Dezember 2014 |