Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.