Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
BGB § 1294 Einziehung und Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Teilurteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 17/15
9. Januar 2018
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XI ZR 17/15 | 9. Januar 2018 |