Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
BGB § 1301 Rückgabe der Geschenke
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 UF 35/13
6. Dezember 2013
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10 UF 35/13 | 6. Dezember 2013 |