BGB § 1312 Trauung

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 R 923/16
24. Januar 2017
L 13 R 923/16 24. Januar 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 Q 65/05
29. Dezember 2005
1 Q 65/05 29. Dezember 2005