BGB § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (21. Zivilsenat) - 21 WF 87/22
10. August 2022
21 WF 87/22 10. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 UF 11/22
1. April 2022
2 UF 11/22 1. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (21. Zivilsenat) - 21 UF 57/22
28. März 2022
21 UF 57/22 28. März 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 WF 81/21
31. August 2021
12 WF 81/21 31. August 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Senat für Familiensachen) - 2 UF 61/21
6. Juli 2021
2 UF 61/21 6. Juli 2021
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 UF 131/20
3. Dezember 2020
12 UF 131/20 3. Dezember 2020
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 UF 163/16
28. Juli 2017
12 UF 163/16 28. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 137/16
22. Februar 2017
XII ZB 137/16 22. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 487/15
28. September 2016
XII ZB 487/15 28. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 206/15
6. September 2016
10 UF 206/15 6. September 2016